Statuten

Statuten Gewerbeverein Wünnewil-Flamatt

Zur einfacheren Lesbarkeit werden die männlichen Ausdrücke verwendet.
Die weiblichen Personen sind dabei mitgedacht.
 
I Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Gewerbeverein Wünnewil-Flamatt“ besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Flamatt.

II Zweck
Art. 2
Er hat den Zweck, das Gedeihen und die Beziehungen zwischen Handel, Handwerk,
Industrie und anderen Selbständigerwerbenden ganz allgemein zu fördern, dies unter
anderem durch:
Veranstaltung von Versammlungen zur Entgegennahme und Diskussion von Anregungen
und zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die für die Mitglieder von Bedeutung sind
Organisation von Vorträgen, Weiterbildungen usw.
Angemessene Vertretung in den zuständigen Behörden und Kommissionen

III Zugehörigkeit

Art. 3
Der Verein ist Mitglied des Gewerbeverbandes Sense.

IV Mitgliedschaft
Art. 4

Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus:
a)Aktivmitglieder
b)Ehrenmitglieder
c)Freimitglieder

Art. 5 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder in den Gewerbeverein können aufgenommen werden:
Gewerbe-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen
Natürliche Personen, welche in leitender Stellung in einer Unternehmung tätig sind

Für die Aufnahme müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Berufstätigkeit in einer dieser Sparten muss den Haupterwerb darstellen.
Der Sitz der Unternehmung, der Standort der Filiale oder der Wohnsitz des Antragstellers muss sich in der Gemeinde Wünnewil-Flamatt befinden.

Ausnahmen für Neueintritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können durch den Vorstand an der Hauptversammlung beantragt werden.

Von der gleichen Unternehmung können maximal zwei Teilhaber an der Hauptversammlung teilnehmen. Bei den Abstimmungen haben diese insgesamt nur ein Stimmrecht. Sie haben analog auch nur einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand durch die nächste Hauptversammlung. Jedoch muss das Neumitglied oder ein Vertreter an der Hauptversammlung anwesend sein und hat an dieser Hauptversammlung noch kein Stimmrecht.

Art. 6 Ehrenmitglieder 

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die massgeblich zum Erfolg des GVWF beitragen oder beigetragen haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung.
Es besteht die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied nach 10 Jahren Tätigkeit zum Ehrenmitglied zu ernennen.

Art. 7 Freimitglieder

Zum Freimitglied können Aktivmitglieder, die ihren Gewerbebetrieb aufgeben oder an einen Nachfolger übergeben haben, sowie Personen, welche Interessen des GVWF in besonderer Weise wahrnehmen, ernannt werden.

Art. 8 Rechte und Pflichten der Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder

1 Die Aktivmitglieder verpflichten sich, die Vereinsanlässe zu besuchen und das Gedeihen
   des Vereins zu fördern sowie den Mitgliederbeitrag zu entrichten.
2 Alle Aktivmitglieder haben das Recht, zuhanden der Hauptversammlung des Vereins
   Anträge zu stellen und darüber eine Abstimmung zu verlagen.
3 Ehrenmitglieder behalten ihre bisherigen Rechte und Pflichten, haben jedoch keinen
   Mitgliederbeitrag zu entrichten.
4 Freimitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.
5 Die Mitgliedschaft dauert von einer Hauptversammlung zur Nächsten.

Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Der Austritt hat schriftlich, spätestens 30 Tage nach der Hauptversammlung, zu
erfolgen.
b) Aktivmitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten oder ihre
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag
des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
c) Todesfall

V Die Organe
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

A) Hauptversammlung (HV)
Art. 11
Ordentliche Hauptversammlung

1 Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt.
2 Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt an alle Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder,
Freimitglieder und neu aufzunehmende Aktivmitglieder spätestens 10 Tage vor der HV
schriftlich in Papier- oder elektronischer Form durch den Vorstand unter Angabe der
Traktanden.
3 Anträge zuhanden der HV sind spätestens vier Wochen vor der HV schriftlich an den
Präsidenten zu richten.

Art. 12 Ausserordentliche Hauptversammlung 

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag
von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle
durch den Vorstand einzuberufen. Artikel 11 gilt analog.

Art. 13 Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

1 Die Hauptversammlung besteht aus den anwesenden Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern
und Freimitgliedern.
2 Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 14 Stimmrecht

1 Jedes Aktivmitglied, Ehrenmitglied und Freimitglied hat eine Stimme.
2Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung sowie über ein
Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen Mitglied und Verein ist das betroffene
Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 15 Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Wahl der Stimmenzähler/-innen;
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
c) Abnahme des Jahresberichtes vom Präsidenten und der OKs
d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
e) Aufnahme neuer Aktivmitglieder in den Verein und Ernennung von Ehren- und
Freimitgliedern;
f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
h) Wahl der Revisionsstelle;
i) Ernennung von OK-Mitgliedern;
j) Genehmigung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge;
k) Festlegung des Tätigkeitsprogramms;
l) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
m) Änderung der Statuten;
n) Auflösung des Vereins;

Art. 16 Abstimmungs- und Wahlverfahren

1 Die Beschlüsse der Versammlungen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
2 Abstimmung und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Stimmt ein Drittel der Anwesenden
einem Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl zu, so ist dem Antrag stattzugeben. 

B) Vorstand
Art. 17 Zusammensetzung


1 Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitglieder:
a)Präsident
b) Vize-Präsident
c)Sekretär
d)Kassier
e)1 bis 5 Beisitzer
2 Ressortkumulation ist zulässig mit Ausnahme der Kumulation von Präsidium und Kassier. 

Art. 18 Wahl
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren unter
angemessener Berücksichtigung der Berufsgruppen gewählt. 

Art. 19 Einberufung / Beschlussfassung / Protokoll

1 Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen von
   mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
   anwesend ist.
3 Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei
   Stimmengleichheit muss der Präsident den Stichentscheid fällen.
4 Über die Sitzung wird Protokoll geführt.

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen

Dem Vorstand stehen alle Aufgaben und Kompetenzen zu, welche nicht ausdrücklich einem
anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies unter anderem:
a) Führung des Vereins
b) Erledigung der laufenden Geschäfte
c) Vertretung des Vereins nach aussen
d) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
    Hauptversammlung und Vollzug von deren Beschlüsse

1 Der Präsident leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen und ist für den Vollzug
   der gefassten Beschlüsse besorgt.
2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn bei seiner Amtsarbeit.
3 Der Sekretär besorgt die Korrespondenz, verwaltet das Archiv und führt das Protokoll.
4 Der Kassier verwaltet unter persönlicher Verantwortung die Kasse. Er ist für den richtigen
   Einzug der Mitgliederbeiträge besorgt, bezahlt die Rechnungen des Vereins und führt
   genaue Buchhaltung. Ausgenommen sind die Konten und die Buchhaltung der verschiedenen OKs.
5 Der Präsident oder der Vize-Präsident mit dem Sekretär oder dem Kassier zeichnen für den Verein 
   rechtsverbindlich zu zweien.

C) Revisionsstelle
Art. 21 Zusammensetzung und Wahl


1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen oder juristischen Personen,
welche nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Vorstandsmitglieder sind nicht
in die Revisionsstelle wählbar.
2 Der eine Revisor wird in den geraden, der andere in den ungeraden Jahren für
eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Revisors ist eine Abweichung von der Amtsdauer zulässig. 

Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Buchhaltung (Jahresrechnung und Bilanz) und
erstattet der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie stellt Antrag auf
Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber dem Kassier und/oder dem
Vorstand. Die Revisionsstelle kann jederzeit Einblick in die Buchhaltung verlangen. 

VI Finanzen, Verwaltung und Haftung
Art. 23 Vereins- und Rechnungsjahr


1 Das Vereinsjahr beginnt nach der HV und endet mit der darauffolgenden HV.
2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 24 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins werden hauptsächlich bestritten aus:
a) den Mitgliederbeiträgen der Aktiv- und Freimitglieder
b) Einnahmen aus Vereinsanlässen/ -veranstaltungen inkl.
Sponsoren
c) Schenkungen (freiwillige Beiträge)
d) Ertrag aus dem Vereinsvermögen 

Art. 25 Ausgaben

1 Aus der Vereinskasse werden unter anderem folgende Ausgaben bestritten:
a) Ausgaben gestützt auf HV-Beschlüsse und Jahresbudget
b) Administrationskosten
c) Beiträge an Verbände
d) Spesen und Entschädigung der Vereinsführung

2Ausgaben welche über das von der HV genehmigte Jahresbudget hinausgehen oder
  gänzlich ausserhalb des Jahresbudgets sind, darf der Vorstand bei Dringlichkeit soweit
  beschliessen, als diese Zusatz- bzw. Sonderausgaben zusammengezählt 10% des
  Vereinsvermögens oder 10% des Jahresbudgets nicht übersteigen.

Art. 26 Rechnungsabschluss und Budget

1 Der Kassier schliesst die Rechnung sowie die Bilanz 6 0 Tage nach Abschluss des
   Rechnungsjahres ab. Sie ist spätestens 1 Woche vor der HV den Revisoren zur Prüfung
   vorzulegen.
2 Auf die ordentliche HV hin erstellt der Kassier im Einvernehmen mit dem Vorstand das
   Budget für das kommende Vereinsjahr.

Art. 27 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
2 Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der
   Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Vereinsmitglieder
   haben sich entsprechend selber zu versichern.

VII Schlussbestimmungen
Art. 28 Auflösung des Vereins – Voraussetzung


Der Antrag auf eine allfällige Auflösung ist in der Traktandenliste aufzuführen und ist den
Mitgliedern vor der HV anzukündigen.

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder an der HV zustimmen, oder wenn ihm weniger als sechs Mitglieder
angehören.

Art. 29 Auflösung des Vereins – Folgen

1 Das vorhandene Vereinsvermögen ist dem Gewerbeverband Sense zur Verwaltung zu
   übergeben, mit der Bestimmung, dasselbe samt Zinsen einem sich innert 10 Jahren neu
   gegründeten Gewerbeverein in der Gemeinde Wünnewil-Flamatt zu übergeben.
2 Sollte sich innert dieser Frist kein neuer Gewerbeverein in der Gemeinde Wünnewil-Flamatt
   bilden, so ist das Vereinsvermögen dem Lehrlingsfonds des Gewerbeverbandes Sense und
   bei dessen Auflösung dem Gewerbeverband Sense zu überlassen.

Art. 30

Vorliegende Statuten ersetzen die Statuten vom 16. April 1982 sowie dem Anhang vom
26. Mai 1989 . Sie treten nach Annahme durch die ordentliche Hauptversammlung sofort in
Kraft

Anhang Nr. 1
Chlouse-Sunntig


1 Der Chlouse-Sunntig wird von einem unabhängigem Organisationskomitee (OK Chlouse￾Sunntig) organisiert.
2 Das OK Chlouse-Sunntig führt eine eigene Rechnung und ein eigenes Konto innerhalb der
   Buchhaltung des Gewerbevereins Wünnewil-Flamatt.
3 Überschüsse bleiben in der Kasse Chlouse-Sunntig und werden zur Deckung von Defiziten
   und neuen Chlouse-Sunntig Projekten verwendet.
4 Wenn die Durchführung des Chlouse-Sunntig ausgesetzt wird, bleibt das Konto fünf Jahre
   bestehen. Sollte in dieser Frist keine Veranstaltung mehr durchgeführt werden, wird das Geld
   auf das Konto des Gewerbevereins Wünnewil-Flamatt überwiesen.
5 Die Haftpflichtversicherung für diesen Anlass ist Sache des OK Chlouse-Sunntig.
   Genehmigt an der Hauptversammlung vom 13. März 2014
   
Der Präsident
Reto Rolli

Die Sekretärin
Maria Boschung